Nacherfüllung

Das vorrangige Recht des Käufers bei einem Mangel, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels zu verlangen, entweder durch Reparatur (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Sache (Nachlieferung).

Nacherfüllung (§ 439 BGB)

  • Definition: Primärer, vorrangiger Mängelanspruch des Käufers auf Beseitigung des Mangels.
  • Hierarchische Stellung: Steht im Stufenverhältnis vor den sekundären Rechten (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Deren Geltendmachung setzt i.d.R. das Scheitern der Nacherfüllung voraus.
  • Inhalt - Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB):
    • Nachbesserung: Beseitigung des Mangels an der gelieferten Sache (Reparatur).
    • Nachlieferung: Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
  • Einschränkung des Wahlrechts (§ 439 Abs. 4 BGB): Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Anspruch reduziert sich dann auf die verbleibende Art.
  • Kostentragung (§ 439 Abs. 2 BGB): Der Verkäufer trägt sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten).
  • Scheitern der Nacherfüllung: Gilt i.d.R. nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB) und öffnet den Weg zu den sekundären Rechten.

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