Probezeit (Berufsausbildung)

Eine gesetzlich vorgeschriebene Testphase zu Beginn der Ausbildung (1 bis 4 Monate).

Probezeit (Berufsausbildung)

  • Gesetzliche Grundlage: § 20 BBiG.
  • Dauer: Zwingend vorgeschrieben. Mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate.
  • Verlängerung: Grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Unterbrechung der Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel (z.B. durch längere Krankheit).
  • Kündigung (§ 22 Abs. 1 BBiG):
    • Jederzeit möglich.
    • Ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (fristlos).
    • Ohne Angabe von Gründen.
    • Zwingende Schriftform (§ 623 BGB).
⚠️ Prüfungsfalle: In der Prüfung wird oft eine Probezeit von 6 Monaten im Ausbildungsvertrag vorgeschlagen. Dies ist nach BBiG nichtig! Max. 4 Monate sind erlaubt.

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VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...

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