Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis, das neben Art und Dauer der Tätigkeit auch eine detaillierte Beurteilung von Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers enthält.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

  • Gesetzliche Grundlage: § 109 Gewerbeordnung (GewO).
  • Definition: Erweitert das einfache Zeugnis (Stammdaten, Art und Dauer der Tätigkeit) um eine Beurteilung der Leistung und des (Sozial-)Verhaltens des Arbeitnehmers.
  • Anspruch: Der Arbeitnehmer muss es explizit verlangen. Ein Verlangen ist jederzeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und auch danach (innerhalb von Verjährungs- bzw. Ausschlussfristen) möglich.
  • Grundsätze der Zeugniserstellung:
    • Wahrheitspflicht: Alle Angaben müssen objektiv korrekt sein.
    • Wohlwollenspflicht: Das Zeugnis muss das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und darf es nicht ungerechtfertigt erschweren. Aus diesem Spannungsfeld resultiert die spezifische Zeugnissprache.
    • Klarheit und Vollständigkeit: Das Zeugnis muss alle wesentlichen Aufgaben und Beurteilungen enthalten und darf keine missverständlichen oder mehrdeutigen Formulierungen (sog. „Geheimcodes“) enthalten.
  • Struktur eines qualifizierten Zeugnisses:
    1. Überschrift (z.B. „Arbeitszeugnis“)
    2. Einleitungssatz (Personaldaten, Dauer des Arbeitsverhältnisses)
    3. Kurze Unternehmensbeschreibung
    4. Detaillierte und vollständige Tätigkeitsbeschreibung
    5. Zusammenfassende Leistungsbeurteilung (z.B. „...stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“)
    6. Einzelbeurteilung der Leistung (Arbeitsbereitschaft, -befähigung, Fachwissen, Arbeitsweise, Arbeitserfolg)
    7. Beurteilung des Sozialverhaltens (gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden)
    8. Beendigungsgrund (nur mit Zustimmung des AN)
    9. Schlussformel (Dank, Bedauern, Zukunftswünsche) - Fehlen wird negativ ausgelegt, es besteht aber kein einklagbarer Anspruch darauf.
    10. Ort, Datum, Unterschrift (mit Namen und Position des Unterzeichners)

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Lernfeld 8 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen.

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