Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis, das neben Art und Dauer der Tätigkeit auch eine detaillierte Beurteilung von Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers enthält.
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
- Gesetzliche Grundlage: § 109 Gewerbeordnung (GewO).
- Definition: Erweitert das einfache Zeugnis (Stammdaten, Art und Dauer der Tätigkeit) um eine Beurteilung der Leistung und des (Sozial-)Verhaltens des Arbeitnehmers.
- Anspruch: Der Arbeitnehmer muss es explizit verlangen. Ein Verlangen ist jederzeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und auch danach (innerhalb von Verjährungs- bzw. Ausschlussfristen) möglich.
- Grundsätze der Zeugniserstellung:
- Wahrheitspflicht: Alle Angaben müssen objektiv korrekt sein.
- Wohlwollenspflicht: Das Zeugnis muss das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und darf es nicht ungerechtfertigt erschweren. Aus diesem Spannungsfeld resultiert die spezifische Zeugnissprache.
- Klarheit und Vollständigkeit: Das Zeugnis muss alle wesentlichen Aufgaben und Beurteilungen enthalten und darf keine missverständlichen oder mehrdeutigen Formulierungen (sog. „Geheimcodes“) enthalten.
- Struktur eines qualifizierten Zeugnisses:
- Überschrift (z.B. „Arbeitszeugnis“)
- Einleitungssatz (Personaldaten, Dauer des Arbeitsverhältnisses)
- Kurze Unternehmensbeschreibung
- Detaillierte und vollständige Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammenfassende Leistungsbeurteilung (z.B. „...stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“)
- Einzelbeurteilung der Leistung (Arbeitsbereitschaft, -befähigung, Fachwissen, Arbeitsweise, Arbeitserfolg)
- Beurteilung des Sozialverhaltens (gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden)
- Beendigungsgrund (nur mit Zustimmung des AN)
- Schlussformel (Dank, Bedauern, Zukunftswünsche) - Fehlen wird negativ ausgelegt, es besteht aber kein einklagbarer Anspruch darauf.
- Ort, Datum, Unterschrift (mit Namen und Position des Unterzeichners)
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