Sicherungsübereignung

Eine Realsicherheit, bei der das Eigentum an einer beweglichen Sache auf den Gläubiger übertragen wird, der Besitz aber beim Schuldner verbleibt.

Definition und rechtliche Grundlagen

Die Sicherungsübereignung ist eine Form der Realsicherheit, die gesetzlich nicht explizit geregelt ist, aber aus den allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere den §§ 929 und 930, abgeleitet wird. Sie dient der Absicherung von Krediten durch bewegliche Sachen (Mobiliarsicherheiten).

Das Kernprinzip ist die Trennung von Eigentum und Besitz: Der Sicherungsgeber (Schuldner) überträgt dem Sicherungsnehmer (Gläubiger, z.B. eine Bank) das Eigentum an einer Sache. Gleichzeitig wird vereinbart, dass der Schuldner die Sache weiterhin als unmittelbarer Besitzer nutzen darf. Diese Vereinbarung nennt sich Besitzkonstitut (§ 930 BGB). Der Schuldner ist also nicht mehr Eigentümer, aber er kann mit dem Gegenstand weiterarbeiten.

Schlüsselmerkmal: Abstraktheit und Besitzkonstitut

Ähnlich wie die Grundschuld ist die Sicherungsübereignung eine abstrakte (fiduziarische) Sicherheit. Sie ist rechtlich nicht fest an den Bestand des gesicherten Kredits gekoppelt. Die Verbindung wird, wie bei der Grundschuld, durch eine schuldrechtliche Sicherungsabrede (Sicherungsvertrag) hergestellt. In diesem Vertrag wird festgelegt, für welche Forderung die Sicherheit dient und unter welchen Umständen der Gläubiger die Sache verwerten darf (z.B. bei Zahlungsverzug). Außerdem verpflichtet sich der Gläubiger, das Eigentum nach vollständiger Kredittilgung an den Schuldner zurück zu übertragen.

Der entscheidende Vorteil gegenüber dem gesetzlich geregelten Pfandrecht (§ 1204 ff. BGB) ist, dass die Sache nicht an den Gläubiger übergeben werden muss (kein Faustpfandprinzip). Dies ist für Unternehmen überlebenswichtig, da sie ihre Maschinen, Fahrzeuge oder Warenlager zur Fortführung des Geschäftsbetriebs benötigen.

Anwendungsbereiche im Büromanagement

Die Sicherungsübereignung ist das wichtigste Sicherungsmittel für die Finanzierung von beweglichem Anlage- und Umlaufvermögen. Typische Anwendungsfälle für die Lernleicht GmbH wären:

  • Fuhrpark: Bei der Finanzierung von Firmenwagen, Lieferwagen oder Gabelstaplern wird üblicherweise das Eigentum an den Fahrzeugen an die Bank sicherungsübereignet. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird bei der Bank hinterlegt.
  • Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA): Teure Druckmaschinen, Serveranlagen oder Büromöbel können zur Absicherung eines Investitionskredits dienen.
  • Warenlager (Raumsicherungsvertrag): Hier wird das gesamte Warenlager oder ein genau definierter Teil davon sicherungsübereignet. Die Waren werden durch Schilder gekennzeichnet, um den Eigentumsübergang für Dritte erkennbar zu machen.

Verwertung und Rückübertragung

Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, tritt der Sicherungsfall ein. Gemäß Sicherungsvertrag kann die Bank dann die Herausgabe der Sache verlangen und diese freihändig (also ohne gerichtliches Verfahren) bestmöglich verkaufen. Ein eventueller Mehrerlös, der über die Restschuld hinausgeht, steht dem Schuldner zu.

Wird der Kredit vollständig getilgt, hat der Schuldner einen vertraglichen Anspruch auf die Rückübertragung des Eigentums. Die Bank muss dann z.B. den Fahrzeugbrief wieder aushändigen.

Verwandte Begriffe

  • Realsicherheit
  • Besitzkonstitut
  • Sicherungsabrede
  • Pfandrecht
  • Fiduziarische Sicherheit

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