Sicherungsübereignung

Eine Realsicherheit, bei der das Eigentum an einer beweglichen Sache auf den Gläubiger übertragen wird, der Besitz aber beim Schuldner verbleibt.

Sicherungsübereignung (§§ 929 S. 1, 930 BGB)

  • Definition: Ein nicht gesetzlich normiertes, aber gewohnheitsrechtlich anerkanntes Sicherungsmittel. Der Sicherungsgeber überträgt dem Sicherungsnehmer durch dinglichen Vertrag das Eigentum an einer beweglichen Sache. Der Sicherungsgeber bleibt jedoch unmittelbarer Besitzer und kann die Sache nutzen (Besitzkonstitut, § 930 BGB).
  • Systematik: Realsicherheit (Mobiliarsicherheit), abstrakte (fiduziarische) Sicherheit.
  • Abstraktheit: Die dingliche Eigentumsübertragung ist vom schuldrechtlichen Sicherungsvertrag getrennt. Der Sicherungsvertrag regelt den Sicherungszweck, die Verwaltungs- und Nutzungsrechte sowie den Rückübertragungsanspruch nach Zweckerreichung (Tilgung).
  • Vorteil gegenüber Pfandrecht (§ 1205 BGB): Keine Übergabe der Sache erforderlich (kein Faustpfandprinzip), was die wirtschaftliche Weiternutzung durch den Schuldner ermöglicht.
  • Bestimmtheitsgrundsatz: Die übereigneten Sachen müssen jederzeit eindeutig bestimmbar sein. Bei einer Raumsicherungsübereignung (Warenlager) erfolgt dies durch Kennzeichnung und genaue Definition des Raumes.
  • Verwertung im Sicherungsfall: I.d.R. durch freihändigen Verkauf. Der Sicherungsnehmer ist zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet. Ein Mehrerlös ist an den Sicherungsgeber auszukehren.
  • Anwendungsbereiche: Fuhrparkfinanzierung (Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen), Maschinenfinanzierung, Warenlagerfinanzierung (Raum- oder Markierungs-Sicherungsvertrag).
  • Prüfungsrelevanz: Abgrenzung zum Pfandrecht; Trennung von Eigentum und Besitz; Abstraktheit; Bestimmtheitsgrundsatz.

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