Solidaritätsprinzip
Das Grundprinzip der Sozialversicherung, bei dem die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit erhoben, die Leistungen aber nach dem individuellen Bedarf gewährt werden.
Solidaritätsprinzip
- Definition: Ein tragendes Konstitutionsprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung. Es entkoppelt die Beitragshöhe von der Leistungshöhe. Die Finanzierung erfolgt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, während die Leistungsgewährung bedarfsabhängig ist.
- Mechanismus: Umverteilung und Risikoausgleich zwischen verschiedenen Gruppen:
- Interpersonell:
- Gesund ↔ Krank
- Besserverdienend ↔ Geringverdienend
- Single ↔ Familie (beitragsfreie Familienversicherung, § 10 SGB V)
- Jung ↔ Alt (Generationenvertrag im Umlageverfahren der GRV)
- Intrapersonell: Lebenszyklus-Umverteilung (Beitragszahler im Erwerbsleben, Leistungsempfänger im Alter/bei Krankheit).
- Interpersonell:
- Abgrenzung:
- Äquivalenzprinzip: Beitrag und Leistung sind direkt aneinander gekoppelt (typisch für Privatversicherungen). In der GKV nicht, in der GRV teilweise (Entgeltpunkte) vorhanden.
- Fürsorgeprinzip: Leistungen werden aus Steuermitteln nach Bedürftigkeitsprüfung finanziert (z.B. Arbeitslosengeld II / Bürgergeld).
- Prüfungsrelevanz: Fundamentales Konzept. Fähigkeit zur Definition, Abgrenzung und Erläuterung anhand von Beispielen ist prüfungsentscheidend.
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