Solidaritätsprinzip

Das Grundprinzip der Sozialversicherung, bei dem die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit erhoben, die Leistungen aber nach dem individuellen Bedarf gewährt werden.

Solidaritätsprinzip

  • Definition: Ein tragendes Konstitutionsprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung. Es entkoppelt die Beitragshöhe von der Leistungshöhe. Die Finanzierung erfolgt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, während die Leistungsgewährung bedarfsabhängig ist.
  • Mechanismus: Umverteilung und Risikoausgleich zwischen verschiedenen Gruppen:
    • Interpersonell:
      • Gesund ↔ Krank
      • Besserverdienend ↔ Geringverdienend
      • Single ↔ Familie (beitragsfreie Familienversicherung, § 10 SGB V)
      • Jung ↔ Alt (Generationenvertrag im Umlageverfahren der GRV)
    • Intrapersonell: Lebenszyklus-Umverteilung (Beitragszahler im Erwerbsleben, Leistungsempfänger im Alter/bei Krankheit).
  • Abgrenzung:
    • Äquivalenzprinzip: Beitrag und Leistung sind direkt aneinander gekoppelt (typisch für Privatversicherungen). In der GKV nicht, in der GRV teilweise (Entgeltpunkte) vorhanden.
    • Fürsorgeprinzip: Leistungen werden aus Steuermitteln nach Bedürftigkeitsprüfung finanziert (z.B. Arbeitslosengeld II / Bürgergeld).
  • Prüfungsrelevanz: Fundamentales Konzept. Fähigkeit zur Definition, Abgrenzung und Erläuterung anhand von Beispielen ist prüfungsentscheidend.

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