Sozialversicherung

Ein gesetzliches Versicherungssystem, das Arbeitnehmer gegen große Lebensrisiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Pflegebedürftigkeit und Arbeitsunfälle absichert.

Definition der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist ein in Deutschland gesetzlich verankertes Pflichtversicherungssystem. Ihr Ziel ist es, die Bürger und insbesondere die Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen großer Lebensrisiken zu schützen. Sie basiert auf dem Solidarprinzip: Alle Versicherten (und ihre Arbeitgeber) zahlen Beiträge in einen gemeinsamen Topf ein, und aus diesem Topf werden Leistungen an diejenigen ausgezahlt, die sie benötigen (z.B. im Krankheitsfall oder im Alter). Die Sozialversicherung ist eine der tragenden Säulen des deutschen Sozialstaats.

Die fünf Zweige der Sozialversicherung

Das System gliedert sich in fünf Hauptzweige, die jeweils durch ein eigenes Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt sind:

  1. Krankenversicherung (KV) - SGB V: Sie deckt die Kosten für medizinische Behandlungen, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte und zahlt im Krankheitsfall Krankengeld.
  2. Rentenversicherung (RV) - SGB VI: Ihre Hauptaufgabe ist die Zahlung von Altersrenten. Sie leistet aber auch bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) und für Hinterbliebene (Witwen-/Waisenrente).
  3. Arbeitslosenversicherung (AV) - SGB III: Sie zahlt Arbeitslosengeld an Personen, die ihre Beschäftigung verloren haben und eine neue suchen. Sie fördert auch Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
  4. Pflegeversicherung (PV) - SGB XI: Sie unterstützt Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Alter auf pflegerische Hilfe angewiesen sind, mit Geld- oder Sachleistungen.
  5. Unfallversicherung (UV) - SGB VII: Sie ist zuständig für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle (der Weg zur und von der Arbeit) und Berufskrankheiten. Sie übernimmt Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und zahlt Verletztenrenten.

Finanzierung und Beiträge

Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich durch Beiträge, die prozentual vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers berechnet werden. Ein zentrales Merkmal ist das Paritätsprinzip: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge für KV, RV, AV und PV in der Regel jeweils zur Hälfte. Eine Ausnahme bildet der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren, den der Arbeitnehmer allein trägt. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber zu 100% allein.

Die Beitragspflicht endet an der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, sind beitragsfrei.

Kontext im Büromanagement

Kaufleute für Büromanagement in der Personalabteilung sind für die korrekte An- und Abmeldung von Mitarbeitern bei den Sozialversicherungsträgern (z.B. den Krankenkassen) zuständig. Sie berechnen die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Entgeltabrechnung und führen diese ab. Sie sind auch Ansprechpartner für Mitarbeiter bei Fragen zur Versicherungspflicht oder zu den Beiträgen.

Prüfungsrelevanz

Die Sozialversicherung ist ein Kernthema im Lernfeld 8 und in der Abschlussprüfung. Du musst die fünf Zweige benennen und ihre jeweilige Funktion erklären können. Die Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile anhand gegebener Beitragssätze und eines Bruttogehalts ist eine Standard-Rechenaufgabe. Wichtig ist auch das Wissen um die Besonderheiten, wie die alleinige Beitragslast des Arbeitgebers bei der UV und der PV-Zuschlag für Kinderlose.

Passender Kurs

Lernfeld 8 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen.

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