Sozialversicherung

Ein gesetzliches Versicherungssystem, das Arbeitnehmer gegen große Lebensrisiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Pflegebedürftigkeit und Arbeitsunfälle absichert.

Sozialversicherung (SV)

  • Definition: Gesetzliches Pflichtversicherungssystem zur Absicherung gegen existenzielle Risiken. Basiert auf dem Solidar- und Äquivalenzprinzip.
  • Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch (SGB), insbesondere SGB IV (Gemeinsame Vorschriften).
  • Fünf Säulen der SV:
    1. Krankenversicherung (KV): SGB V; Träger: Krankenkassen.
    2. Rentenversicherung (RV): SGB VI; Träger: Deutsche Rentenversicherung.
    3. Arbeitslosenversicherung (AV): SGB III; Träger: Bundesagentur für Arbeit.
    4. Pflegeversicherung (PV): SGB XI; Träger: Pflegekassen (bei den Krankenkassen).
    5. Unfallversicherung (UV): SGB VII; Träger: Berufsgenossenschaften.
  • Finanzierungsprinzipien:
    • Umlageverfahren: Eingenommene Beiträge werden direkt als Leistungen ausgezahlt (gilt für alle Zweige außer teilweise UV).
    • Paritätsprinzip: Grundsätzlich hälftige Beitragsteilung zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) für KV, RV, AV, PV.
  • Beitragsberechnung:
    • Bemessungsgrundlage: Sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt.
    • Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Obergrenze des Entgelts, für das Beiträge erhoben werden. Es gibt eine BBG West/Ost für RV/AV und eine bundesweit einheitliche für KV/PV.
    • Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): Überschreitung befreit von der Versicherungspflicht in der GKV.
  • Besonderheiten:
    • UV: Beiträge werden zu 100% vom AG getragen.
    • PV: Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren (0,6 PP) wird zu 100% vom AN getragen. Sonderregelung in Sachsen bei der Parität.
  • Prüfungsrelevanz: Fundamentales Wissen für LF8. Abgefragt werden die Zweige, ihre Leistungen, das Finanzierungsprinzip und die Berechnung der Beiträge (AN- und AG-Anteil) in Fallstudien.

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