Verpflegungsmehraufwand (VMA)
Eine gesetzlich geregelte, steuerfreie Pauschale, die Arbeitnehmer für erhöhte Verpflegungskosten während einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit erhalten.
1. Definition & Rechtsgrundlage
Der Verpflegungsmehraufwand (VMA) ist ein im § 9 Abs. 4a EStG definierter Pauschbetrag zur Abgeltung der erhöhten Verpflegungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Die Erstattung durch den Arbeitgeber ist bis zur Höhe dieser Pauschalen steuerfrei.
2. Pauschalen für Inlandsreisen (Stand: fiktiv 2026)
| Abwesenheitsdauer (Kalendertag) | Pauschale | Bezeichnung |
|---|---|---|
| > 8 Stunden | 14,00 € | Kleine Verpflegungspauschale |
| 24 Stunden | 28,00 € | Große Verpflegungspauschale |
| An-/Abreisetag (mehrtägige Reise) | 14,00 € | (ohne Mindestabwesenheitsdauer) |
3. Kürzungsregelungen
Bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die zustehende Tagespauschale zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage für die Kürzung ist immer die große Verpflegungspauschale (28,00 €).
- Frühstück: Kürzung um 20% von 28,00 € = 5,60 €
- Mittagessen: Kürzung um 40% von 28,00 € = 11,20 €
- Abendessen: Kürzung um 40% von 28,00 € = 11,20 €
⚠️ Prüfungsfalle: Die Kürzung für ein Frühstück am Anreisetag (Pauschale 14 €) beträgt trotzdem 5,60 €, da die Berechnungsgrundlage 28 € ist. Der Auszahlungsbetrag wäre 14,00 € - 5,60 € = 8,40 €.
4. Abgrenzung
- Kein Einzelnachweis: Der VMA ist eine Pauschale. Tatsächliche Verpflegungskosten sind irrelevant und nicht zusätzlich erstattungsfähig.
- Dreimonatsfrist: Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte entfällt der Anspruch auf VMA nach drei Monaten (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG).
- Auslandsreisen: Für Reisen ins Ausland gelten länderspezifische Pauschalen, die vom Bundesfinanzministerium jährlich bekannt gegeben werden.
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