Vorsteuer (VSt)

Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen an seine Lieferanten zahlt. Sie kann als Forderung vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Vorsteuer (VSt) – § 15 UStG

  • Definition: Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das eigene Unternehmen ausgeführt worden sind.
  • Synonym: Abziehbare Vorsteuer.
  • Systematik: Die VSt ist das Korrektiv zur USt im Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem. Der Vorsteuerabzug neutralisiert die USt-Belastung auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen.
  • Voraussetzungen für den Abzug (§ 15 Abs. 1 UStG):
    1. Der Leistungsempfänger ist Unternehmer.
    2. Die Leistung wurde für das Unternehmen bezogen.
    3. Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vor.
    4. Die Leistung wurde ausgeführt.
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug: Geregelt in § 15 Abs. 1a und 2 UStG, z.B. für steuerfreie Ausgangsumsätze oder bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).
  • Buchungstechnische Einordnung:
    • Die VSt aus Eingangsumsätzen ist eine Forderung gegenüber dem Finanzamt.
    • Sie wird auf einem Aktivkonto (z.B. SKR03: 1576; SKR04: 1406) im Soll gebucht.
  • Prüfungsrelevanz: Kenntnis der Abzugsvoraussetzungen, insbesondere der Rechnungsbestandteile. Abgrenzung zur nicht abziehbaren Vorsteuer. Buchungssätze mit Vorsteuer.

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