Vorsteuer (VSt)
Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen an seine Lieferanten zahlt. Sie kann als Forderung vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Vorsteuer (VSt) – § 15 UStG
- Definition: Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das eigene Unternehmen ausgeführt worden sind.
- Synonym: Abziehbare Vorsteuer.
- Systematik: Die VSt ist das Korrektiv zur USt im Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem. Der Vorsteuerabzug neutralisiert die USt-Belastung auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen.
- Voraussetzungen für den Abzug (§ 15 Abs. 1 UStG):
- Der Leistungsempfänger ist Unternehmer.
- Die Leistung wurde für das Unternehmen bezogen.
- Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vor.
- Die Leistung wurde ausgeführt.
- Ausschluss vom Vorsteuerabzug: Geregelt in § 15 Abs. 1a und 2 UStG, z.B. für steuerfreie Ausgangsumsätze oder bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).
- Buchungstechnische Einordnung:
- Die VSt aus Eingangsumsätzen ist eine Forderung gegenüber dem Finanzamt.
- Sie wird auf einem Aktivkonto (z.B. SKR03: 1576; SKR04: 1406) im Soll gebucht.
- Prüfungsrelevanz: Kenntnis der Abzugsvoraussetzungen, insbesondere der Rechnungsbestandteile. Abgrenzung zur nicht abziehbaren Vorsteuer. Buchungssätze mit Vorsteuer.
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