Werkvertrag
Ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer sich zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Besteller sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.
Definition und rechtliche Grundlage
Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Im Gegensatz zum Kaufvertrag, bei dem eine bereits existierende Sache übereignet wird, und zum Dienstvertrag, bei dem eine Tätigkeit geschuldet wird, ist das zentrale Merkmal des Werkvertrags die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Dieser Erfolg kann in der Herstellung oder Veränderung einer Sache (z.B. Bau eines Hauses, Reparatur eines Autos) oder in einem anderen, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Ergebnis bestehen (z.B. Erstellung eines Gutachtens, Programmierung einer Software).
Vertragstypische Pflichten und Merkmale
- Pflichten des Unternehmers (§ 631 Abs. 1 BGB): Die Hauptpflicht ist die Herstellung des versprochenen Werkes. Er schuldet ein konkretes, objektiv messbares und mangelfreies Ergebnis. Er trägt bis zur Abnahme die sogenannte Vergütungsgefahr, d.h., wird das Werk vor der Abnahme zufällig zerstört, erhält er in der Regel keine Vergütung.
- Pflichten des Bestellers (§ 631 Abs. 1 BGB): Die Hauptpflicht ist die Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Diese wird grundsätzlich erst bei der Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB).
- Die Abnahme (§ 640 BGB): Die Abnahme ist ein entscheidender Rechtsakt. Sie ist die körperliche Entgegennahme des Werkes verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen und die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über.
Praxisbeispiel im Büromanagement
Die Lernleicht GmbH möchte ihre alten, unübersichtlichen Excel-Listen für die Lagerverwaltung durch eine professionelle Softwarelösung ersetzen. Herr Schmidt beauftragt den IT-Administrator, Herrn Fischer, ein Lastenheft zu erstellen. Darin werden alle Anforderungen an die neue Software definiert (z.B. automatische Bestellvorschläge, Inventurfunktion, Anbindung an die Buchhaltung). Anschließend beauftragt die Lernleicht GmbH ein externes Softwarehaus mit der Entwicklung und Implementierung dieser maßgeschneiderten Software für einen Festpreis von 15.000 €. Dies ist ein Werkvertrag. Das Softwarehaus schuldet nicht nur Programmierstunden (das wäre ein Dienstvertrag), sondern den Erfolg: eine voll funktionsfähige Software, die alle Anforderungen aus dem Lastenheft erfüllt. Erst wenn die Software installiert ist, getestet wurde und Herr Fischer im Namen der Lernleicht GmbH die Abnahme erklärt, muss die Rechnung bezahlt werden.
Prüfungsrelevanz
Die Abgrenzung des Werkvertrags vom Dienstvertrag ist ein klassisches Prüfungsthema. Die Frage lautet immer: Wird ein Erfolg oder nur ein Bemühen geschuldet? Die Rechtsfolgen der Abnahme (Fälligkeit, Gefahrübergang, Beginn der Verjährung) sind ebenfalls sehr wichtig. Auch die Mängelgewährleistungsrechte beim Werkvertrag (§ 634 BGB), die denen im Kaufrecht ähneln (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz), sind prüfungsrelevant.
Verwandte Begriffe
- Dienstvertrag
- Werklieferungsvertrag
- Abnahme
- Mängelgewährleistung
- Lastenheft/Pflichtenheft
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