Werkvertrag
Ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer sich zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Besteller sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.
Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
- Rechtsnatur: Zweiseitig verpflichtender, synallagmatischer Vertrag, der auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtet ist.
- Abgrenzung:
- vs. Dienstvertrag: Geschuldet wird ein Erfolg (opus), nicht nur eine Tätigkeit (opera).
- vs. Kaufvertrag: Geschuldet wird die Herstellung, nicht die Übereignung einer fertigen Sache. Sonderfall: Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB), auf den weitgehend Kaufrecht Anwendung findet.
- Primärpflichten:
- Unternehmer: Herstellung des versprochenen, mangelfreien Werkes (§ 631 I, § 633 I BGB).
- Besteller: Entrichtung der Vergütung (§ 631 I BGB) und Abnahme des Werkes (§ 640 BGB).
- Zentrales Element: Abnahme (§ 640 BGB)
- Definition: Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung.
- Rechtsfolgen: Fälligkeit der Vergütung (§ 641 BGB), Gefahrübergang (§ 644 BGB), Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen (§ 634a II BGB), Verlust von Mängelrechten bei vorbehaltloser Abnahme (§ 640 III BGB).
- Mängelgewährleistung (§§ 634 ff. BGB): Systematisch an das Kaufrecht angelehnt (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).
- Prüfungsrelevanz: Sehr hoch. Insbesondere die Abgrenzung zum Dienstvertrag und die Rechtsfolgen der Abnahme sind Kernwissen.
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Lernfeld 4 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge schließen.
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