Werkvertrag

Ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer sich zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Besteller sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.

Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

  • Rechtsnatur: Zweiseitig verpflichtender, synallagmatischer Vertrag, der auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtet ist.
  • Abgrenzung:
    • vs. Dienstvertrag: Geschuldet wird ein Erfolg (opus), nicht nur eine Tätigkeit (opera).
    • vs. Kaufvertrag: Geschuldet wird die Herstellung, nicht die Übereignung einer fertigen Sache. Sonderfall: Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB), auf den weitgehend Kaufrecht Anwendung findet.
  • Primärpflichten:
    • Unternehmer: Herstellung des versprochenen, mangelfreien Werkes (§ 631 I, § 633 I BGB).
    • Besteller: Entrichtung der Vergütung (§ 631 I BGB) und Abnahme des Werkes (§ 640 BGB).
  • Zentrales Element: Abnahme (§ 640 BGB)
    • Definition: Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung.
    • Rechtsfolgen: Fälligkeit der Vergütung (§ 641 BGB), Gefahrübergang (§ 644 BGB), Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen (§ 634a II BGB), Verlust von Mängelrechten bei vorbehaltloser Abnahme (§ 640 III BGB).
  • Mängelgewährleistung (§§ 634 ff. BGB): Systematisch an das Kaufrecht angelehnt (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).
  • Prüfungsrelevanz: Sehr hoch. Insbesondere die Abgrenzung zum Dienstvertrag und die Rechtsfolgen der Abnahme sind Kernwissen.

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Lernfeld 4 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge schließen.

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