Willenserklärung

Die Äußerung eines rechtlichen Willens, der darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Definition

Eine Willenserklärung (WE) ist die private Äußerung einer Person, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist das zentrale Element jedes Rechtsgeschäfts, wie zum Beispiel eines Vertrags. Eine Willenserklärung besteht aus zwei wesentlichen Teilen: dem inneren Willen (subjektiver Tatbestand) und der Äußerung dieses Willens nach außen (objektiver Tatbestand).

Bestandteile einer Willenserklärung

  • Subjektiver Tatbestand (der innere Wille):
    • Handlungswille: Der grundlegende Wille, überhaupt bewusst zu handeln (fehlt z.B. bei Reflexen oder im Schlaf). Ohne Handlungswille liegt keine WE vor.
    • Erklärungswille (Erklärungsbewusstsein): Das Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben. Fehlt dies, ist die WE anfechtbar, wenn der Erklärende bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE aufgefasst wird.
    • Geschäftswille: Der Wille, eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen (z.B. genau diesen Artikel zu diesem Preis zu kaufen). Fehlt der Geschäftswille (Irrtum), ist die WE anfechtbar.
  • Objektiver Tatbestand (die Äußerung): Das Verhalten, das aus Sicht eines objektiven Empfängers auf einen bestimmten Rechtsbindungswillen schließen lässt. Dies kann ausdrücklich (gesprochen, geschrieben), schlüssig (konkludent, z.B. Ware aufs Kassenband legen) oder in Ausnahmefällen durch Schweigen geschehen.

Erklärung im Kontext Büromanagement

Im Berufsalltag eines Kaufmanns für Büromanagement werden ständig Willenserklärungen abgegeben und empfangen. Eine E-Mail mit einer Bestellung ist eine Willenserklärung (Antrag). Die Auftragsbestätigung des Lieferanten ist ebenfalls eine Willenserklärung (Annahme). Auch eine Kündigung, eine Mahnung oder das Akzeptieren von AGB durch Setzen eines Häkchens sind Willenserklärungen. Es ist entscheidend zu verstehen, wann ein Verhalten rechtlich bindend ist und welche Konsequenzen es hat. Ein unbedachtes „Ja“ am Telefon kann bereits zum Abschluss eines wirksamen Vertrags führen.

Prüfungsrelevanz

Das Konzept der Willenserklärung ist die Grundlage des gesamten Vertragsrechts und damit hochgradig prüfungsrelevant. Prüfer können Fallstudien stellen, in denen beurteilt werden muss, ob überhaupt eine wirksame Willenserklärung vorliegt und ob diese eventuell fehlerhaft (nichtig oder anfechtbar) ist. Das Verständnis der Bestandteile (insbesondere die Unterscheidung von Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille) hilft bei der Analyse von komplexen Vertragssituationen.

Verwandte Begriffe

  • Rechtsgeschäft
  • Antrag und Annahme
  • Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
  • Empfangsbedürftige Willenserklärung

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