Willenserklärung
Die Äußerung eines rechtlichen Willens, der darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Willenserklärung (WE)
- Definition: Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Konstitutives Element eines Rechtsgeschäfts.
- Tatbestand einer WE:
- Subjektiver (innerer) Tatbestand:
- Handlungswille: (konstitutiv) Bewusstsein zu handeln. Fehlt er -> keine WE.
- Erklärungsbewusstsein: (potenziell) Bewusstsein, rechtsgeschäftlich zu handeln. Fehlt es -> WE ist anfechtbar (§ 119 BGB analog), wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist (str.).
- Geschäftswille: (nicht konstitutiv) Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Fehlt er -> WE ist wirksam, aber ggf. anfechtbar (§ 119 BGB).
- Objektiver (äußerer) Tatbestand: Das Erklärte. Ein Verhalten, das aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) auf einen bestimmten Rechtsbindungswillen schließen lässt.
- Subjektiver (innerer) Tatbestand:
- Arten der Äußerung:
- Ausdrücklich: Mündlich, schriftlich.
- Konkludent (schlüssig): Durch nonverbales Verhalten (z.B. Nicken, Ware auf das Kassenband legen).
- Schweigen: Grundsätzlich keine WE. Ausnahme: Wenn es gesetzlich (§ 362 HGB) oder vertraglich vereinbart ist („beredtes Schweigen“).
- Wirksamwerden:
- Nicht empfangsbedürftige WE: Mit Abgabe (z.B. Testament).
- Empfangsbedürftige WE: Mit Abgabe und Zugang beim Empfänger (§ 130 BGB).
Passender Kurs
Lernfeld 3 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Aufträge bearbeiten.
Zum Kurs →Wissen testen
Teste dein Wissen zu „Willenserklärung" mit diesen Quizzen.