Willenserklärung

Die Äußerung eines rechtlichen Willens, der darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Willenserklärung (WE)

  • Definition: Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Konstitutives Element eines Rechtsgeschäfts.
  • Tatbestand einer WE:
    • Subjektiver (innerer) Tatbestand:
      1. Handlungswille: (konstitutiv) Bewusstsein zu handeln. Fehlt er -> keine WE.
      2. Erklärungsbewusstsein: (potenziell) Bewusstsein, rechtsgeschäftlich zu handeln. Fehlt es -> WE ist anfechtbar (§ 119 BGB analog), wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist (str.).
      3. Geschäftswille: (nicht konstitutiv) Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Fehlt er -> WE ist wirksam, aber ggf. anfechtbar (§ 119 BGB).
    • Objektiver (äußerer) Tatbestand: Das Erklärte. Ein Verhalten, das aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) auf einen bestimmten Rechtsbindungswillen schließen lässt.
  • Arten der Äußerung:
    • Ausdrücklich: Mündlich, schriftlich.
    • Konkludent (schlüssig): Durch nonverbales Verhalten (z.B. Nicken, Ware auf das Kassenband legen).
    • Schweigen: Grundsätzlich keine WE. Ausnahme: Wenn es gesetzlich (§ 362 HGB) oder vertraglich vereinbart ist („beredtes Schweigen“).
  • Wirksamwerden:
    • Nicht empfangsbedürftige WE: Mit Abgabe (z.B. Testament).
    • Empfangsbedürftige WE: Mit Abgabe und Zugang beim Empfänger (§ 130 BGB).

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