Arbeitsvertrag

Ein privatrechtlicher Vertrag, der die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt.

Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)

  • Definition: Gegenseitiger Vertrag zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Verpflichtet AN zur Leistung weisungsgebundener Arbeit und AG zur Vergütung.
  • Abgrenzung: Wesentliches Merkmal ist die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (§ 106 GewO), im Gegensatz zum freien Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder Werkvertrag (§ 631 BGB).
  • Form:
    • Vertragsschluss: Grundsätzlich formfrei (auch konkludent).
    • Nachweispflicht: AG muss wesentliche Bedingungen schriftlich niederlegen (§ 2 NachwG).
    • Konstitutive Schriftform: Zwingend für Befristung (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und Kündigung (§ 623 BGB). Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Vereinbarung (z.B. unbefristeter Vertrag statt befristetem).
  • Inhalt (Mindestanforderungen nach § 2 NachwG):
    1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
    2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
    3. Bei Befristung: vorhersehbare Dauer
    4. Arbeitsort
    5. Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
    6. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
    7. Vereinbarte Arbeitszeit
    8. Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
    9. Kündigungsfristen
    10. Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

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Lernfeld 8 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen.

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