Arbeitsvertrag
Ein privatrechtlicher Vertrag, der die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt.
Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)
- Definition: Gegenseitiger Vertrag zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Verpflichtet AN zur Leistung weisungsgebundener Arbeit und AG zur Vergütung.
- Abgrenzung: Wesentliches Merkmal ist die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (§ 106 GewO), im Gegensatz zum freien Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder Werkvertrag (§ 631 BGB).
- Form:
- Vertragsschluss: Grundsätzlich formfrei (auch konkludent).
- Nachweispflicht: AG muss wesentliche Bedingungen schriftlich niederlegen (§ 2 NachwG).
- Konstitutive Schriftform: Zwingend für Befristung (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und Kündigung (§ 623 BGB). Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Vereinbarung (z.B. unbefristeter Vertrag statt befristetem).
- Inhalt (Mindestanforderungen nach § 2 NachwG):
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Bei Befristung: vorhersehbare Dauer
- Arbeitsort
- Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Passender Kurs
Lernfeld 8 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen.
Zum Kurs →Wissen testen
Teste dein Wissen zu „Arbeitsvertrag" mit diesen Quizzen.