Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ein spezielles Schutzgesetz im deutschen Arbeitsrecht. Es gilt für alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (Jugendliche) und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen. Ziel des Gesetzes ist es, junge Menschen vor Arbeit zu schützen, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist oder sie gesundheitlich gefährdet.

Zentrale Schutzvorschriften:

  • Arbeitszeit (§ 8): Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Eine Verlängerung auf 8,5 Stunden täglich ist nur zulässig, wenn an einem anderen Tag derselben Woche entsprechend verkürzt wird.
  • Berufsschule (§ 9): Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) wird mit 8 Zeitstunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Jugendliche hat danach frei.
  • Pausen (§ 11): Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden sind 30 Minuten Pause Pflicht, bei über 6 Stunden sind es 60 Minuten.
  • Urlaub (§ 19): Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt (unter 16 J. = 30 Werktage, unter 17 J. = 27 Werktage, unter 18 J. = 25 Werktage).
Praxisbeispiel: Der 17-jährige Auszubildende Emre arbeitet bei der Lernleicht GmbH. An einem Dienstag hat er 6 Stunden Berufsschule. Herr Schmidt verlangt, dass Emre nach der Schule noch für 2 Stunden in den Betrieb kommt, um Akten zu sortieren. Das ist nach § 9 JArbSchG unzulässig. Der Schultag mit mehr als 5 Stunden zählt als voller 8-Stunden-Arbeitstag. Emre muss nicht mehr in den Betrieb.

Prüfungsrelevanz: Das JArbSchG ist ein Klassiker in der WISO-Prüfung. Besonders die Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage beim Urlaubsanspruch und die Anrechnung von Berufsschulzeiten werden häufig als Rechen- oder Fallaufgaben gestellt.

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VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...

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